Daran vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er sich in seine Wohnung begeben habe, um die angebliche Obdachlosigkeit zu beenden (vgl. Stellungnahme vom 22. April 2024, S. 2) nichts zu ändern. Auch den ihm mit Verfügung vom 11. Mai 2023 auferlegten Verpflichtungen, sich bis am 17. Mai 2023 mit dem Dienst Kriminalprävention / Gruppe Gewaltschutz der Kantonspolizei Aargau in Verbindung zu setzen und sich bis am 24. Mai 2023 einer Eignungsabklärung bei der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt zu unterziehen und bei Eignung das Lernprogramm zu absolvieren, kam er nicht nach.