8.3.2.2. Eine Entlassung aus der Haft unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen kommt vorliegend nicht (mehr) in Betracht. Der Beschwerdeführer hat nach der letztjährigen Entlassung aus der Untersuchungshaft bereits am 5. bzw. 6. Juni 2023 gegen das ihm auferlegte Kontakt- und Rayonverbot hinsichtlich der Lebenspartnerin verstossen, woraufhin es mutmasslich zu erneuten Delikten zu ihrem Nachteil gekommen ist (vgl. HA.2023.365, Antrag auf Verlängerung und Anpassung der Ersatzmassnahmen vom 28. Juli 2023, S. 3).