8.3.2. 8.3.2.1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers empfiehlt der Gutachter die Entlassung aus der Haft unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen nicht explizit und stellt diesbezüglich auch keine positive Prognose. So gibt er hierzu lediglich an, dass das oberste Ziel bei einer Entlassung wäre, den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zu verhindern. Dies könnte durch eine Einweisung in eine entsprechende Institution oder ambulant erfolgen, sofern täglich Medikamente abgegeben werden könnten, der Beschwerdeführer psychiatrisch und psychotherapeutisch begleitet und die Medikamentenabgabe bereits während der Untersuchungshaft - 22 -