zung, der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung jeweils bei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 122, Art. 190 Abs. 1, Art. 189 Abs. 1 StGB). Beim Tatbestand der Drohung droht im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (vgl. 180 Abs. 1 StGB).