Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29. Dezember 2023 in Haft. In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz angeordnete einstweilige Verlängerung der bislang zweieinhalb Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Monate selbst in Berücksichtigung der im letzten Jahr mit Verfügungen der Vorinstanz vom 11. Mai 2023 bzw. 8. August 2023 angeordneten und bis zum 5. September 2023 (Rayonverbot bezüglich Wohnung) bzw. 6. November 2023 dauernden Ersatzmassnahmen angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig, da der Strafrahmen alleine bei der schweren Körperverlet-