Als Ersatzmassnahme kommt gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO unter anderem das Verbot in Frage, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g). Die Aufenthaltsbeschränkung nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO besteht entweder in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung). Die Weisung kann mithin ein Aufenthaltsgebot oder ein Aufent- halts- bzw. Rayonverbot zum Gegenstand haben. Letzteres kann - 21 -