Die noch ausstehende Erstellung eines Vollgutachtens zur Schuldfähigkeit und Suchtproblematik stehe einer Haftentlassung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Die Fertigstellung dieses Gutachtens wäre gemäss Gutachter ohne grossen zusätzlichen Aufwand möglich, zudem habe der Beschwerdeführer an der Verifizierung der gutachterlich erkannten Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit ein eigenes Interesse. Selbst wenn weitere Begutachtungstermine notwendig seien, könnten diese auch nach der Haftentlassung erfolgen.