Die Ersatzmassnahmen könnten gemäss Kurzgutachten ambulant erfolgen. Um einer allenfalls bestehenden geringen Fluchtgefahr entgegenzuwirken, sei es ausreichend, die Ausweisschriften zu hinterlegen. Es bestünden vorliegend griffige, gutachterlich bestätigte Ersatzmassnahmen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebiete es, dass der Beschwerdeführer unter Anordnung der vorerwähnten Ersatzmassnahmen, allenfalls erneut verbunden mit einem Kontaktund/oder Rayonverbot, aus der Haft entlassen werde. Die noch ausstehende Erstellung eines Vollgutachtens zur Schuldfähigkeit und Suchtproblematik stehe einer Haftentlassung des Beschwerdeführers nicht entgegen.