dafür, dass er sich nicht an Ersatzmassnahmen halten würde. Die Untersuchungshaft und die Trennung von seiner Tochter seien für ihn sehr belastend. Er würde alles dafür tun, um persönlichen Kontakt zu ihr pflegen zu können. Die Vorinstanz verneine die Ernsthaftigkeit seiner Beteuerungen, sich an die Ersatzmassnahmen zu halten mit der Begründung, dass er bisher nichts gegen seine Alkoholproblematik unternommen und nicht an einem Lernprogramm teilgenommen habe. Dabei verkenne sie jedoch, dass es bei einer Suchterkrankung schwierig sei, den ersten Schritt in die Abstinenz aus eigener Kraft zu gehen.