8. 8.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass an Stelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen seien. Es treffe zu, dass es bei der Umsetzung der Ersatzmassnahmen im letzten Jahr Komplikationen gegeben habe. Er habe sich jedoch bei den ihm vorgegebenen Stellen gemeldet, wenn auch letztlich die Aufgleisung einer Beratung oder des Lernprogramms nicht erfolgt sei. Dieser Umstand spreche aber noch nicht - 20 -