Den Aussagen der Lebenspartnerin kommt vorliegend massgebliche Bedeutung zu, der Beschwerdeführer bestreitet die ihm seitens der Lebenspartnerin vorgeworfenen Taten – wenn auch nicht im vorliegenden Haftverfahren − zumindest teilweise (vgl. HA.2024.124, Einvernahme vom 6. Februar 2024, Frage 32 ff.; HA.2023.219, Hafteröffnung vom 9. Mai 2023, Frage 9). In Beachtung von Art.