diesbezüglich bereits zu beeinflussen versuchte und dies bei einer Haftentlassung vermutlich wieder tun würde. Dass er diesbezüglich erfolgreich sein könnte, ist nicht auszuschliessen, zumal die Lebenspartnerin die Beziehung trotz dem Geschehenen wieder aufnahm und selbst nach den neu hinzugekommenen Vorwürfen bestätigt, dass sie den Beschwerdeführer immer noch liebe und sie sich eine Wiederaufnahme der Beziehung vorstellen könne (vgl. HA.2023.644, Einvernahme der Lebenspartnerin vom 31. Dezember 2023, Frage 120 [wobei die Rechtsvertreterin gemäss Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen-