So hat er die Lebenspartnerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. Dezember 2023, hinsichtlich welcher ihm das Teilnahmerecht gewährt wurde, auf Spanisch angewiesen, sie solle jetzt keine Aussagen mehr machen, damit er nach Hause gehen könne, woraufhin er von der Einvernahme ausgeschlossen und in die Einstellzelle zurückgebracht wurde (vgl. HA.2023.644, Einvernahme der Lebenspartnerin vom 31. Dezember 2023, Frage 67 f.). Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Lebenspartnerin ihn nicht anzeigen wolle und diesbezüglich ein Brief vorliege (vgl. HA.2023.644, Hafteröffnung vom 30. Dezember 2023, Frage 5). Sie habe die falschen Anschuldigungen widerlegen wollen, sie hätten die-