Allerdings zeigte der Beschwerdeführer – entgegen der Annahme der Vorinstanz − bereits auf, dass er auf die Lebenspartnerin einzuwirken versucht. So hat er die Lebenspartnerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. Dezember 2023, hinsichtlich welcher ihm das Teilnahmerecht gewährt wurde, auf Spanisch angewiesen, sie solle jetzt keine Aussagen mehr machen, damit er nach Hause gehen könne, woraufhin er von der Einvernahme ausgeschlossen und in die Einstellzelle zurückgebracht wurde (vgl. HA.2023.644, Einvernahme der Lebenspartnerin vom 31. Dezember 2023, Frage 67 f.).