Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen.