und Fluchtgefahr auseinander und legt ihre für den Entscheid wesentlichen Punkte dar. Wenn sie dabei zusätzlich auf die Verfügung vom 1. Januar 2024 verweist, ist dies nicht zu beanstanden. Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers ist mithin unbegründet. 7. 7.1. Die Vorinstanz verneinte in E. 5.2.2 der angefochtenen Verfügung das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). 7.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen - 18 -