6. In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit seinen Vorbringen zur Wiederholungs- und Fluchtgefahr auseinander gesetzte habe (Beschwerde, Rz. 5 und 10), ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht auf alle Argumente des Beschwerdeführers gesondert eingehen und sämtliche Einwendungen einzeln entkräften musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.5 mit weiteren Hinweisen).