5.5. Zumal bereits der Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben ist (vgl. E. 5.4 hiervor), kann die Frage offenbleiben, ob vorliegend auch der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO zu bejahen wäre.