HA.2024.124, Haftverlängerungsantrag vom 8. März 2024, Rz. 18) wird sich der Gutachter detailliert mit der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu befassen und allfällige, in Bezug auf das Kurzgutachten bestehende Unklarheiten auszuräumen haben. Im Ergebnis besteht die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Haft durch die Begehung gleichartiger Delikte die Sicherheit der Lebenspartnerin ernsthaft bedroht und gefährdet. Der Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr ist damit zu bejahen.