nach Konsumierung von Alkohol – gegenüber der Lebenspartnerin erneut ausfällig wird. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb ein allfällig langfristig bestehendes Risiko ausgerechnet im aktuellen Zeitpunkt zu verneinen wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6.4). Im Hinblick auf das zu erstellende psychiatrische Vollgutachten, welches die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in Aussicht gestellt hat (vgl. HA.2024.124, Haftverlängerungsantrag vom 8. März 2024, Rz.