Der Beschwerdeführer interpretiert das Kurzgutachten in der Weise, dass ihm der Experte keine ungünstige Prognose für die nahe Zukunft gestellt habe, zumal er ausführe, dass nicht eine unmittelbare, aber eine langfristige Gefährdung bestehe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Es ist einerseits fraglich, inwiefern auf das vorliegende Kurzgutachten tatsächlich abgestellt werden kann, zumal der Gutachter nur beschränkt darlegt, wie er zu seinen Schlussfolgerungen bzw. Prognosen kommt. Andererseits ist auch ohne Rückgriffnahme auf das Kurzgutachten eindeutig von einer ungünstigen Prognose des Beschwerdeführers auszugehen.