Dies legt seine Gefährlichkeit bzw. sein grosses Gewaltpotential nahe, was die Sicherheitslage der Lebenspartnerin erheblich beeinträchtigt. Hinsichtlich der Stichverletzung gab der Beschwerdeführer zwar an, sich nicht wirklich an den Vorfall erinnern zu können bzw. dass es sich um einen Unfall gehandelt habe (HA.2023.644, Einvernahme vom 30. Dezember 2023, Fragen 61, 68). Diese Behauptungen sind allerdings mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu werten und es ist mit ihr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Lebenspartnerin die Verletzung zugefügt hat (HA.2023.644, Verfügung vom 1. Januar 2024 E. 4.2.3).