HA.2023.644, Einvernahme der Lebenspartnerin vom 31. Dezember 2023, Fragen 97, 102). Durch die der Lebenspartnerin am 29. Dezember 2023 – gemäss Vorwurf – zugefügte Stichverletzung bringt der Beschwerdeführer denn auch die Bereitschaft zum Ausdruck, seine Drohungen in Tat umzusetzen und die Lebenspartnerin körperlich zu schädigen. Dies legt seine Gefährlichkeit bzw. sein grosses Gewaltpotential nahe, was die Sicherheitslage der Lebenspartnerin erheblich beeinträchtigt.