Bei der Entlassung aus der Haft wäre mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es aufgrund der Alkoholproblematik des Beschwerdeführers zu Rückfällen und zu erneuten, gleichgelagerten Ausfällen gegenüber der Lebenspartnerin kommen würde. Wenn auch der Beschwerdeführer während der Haft und des damit einhergehenden Alkoholentzugs beteuert, dass keine Schädigungs- und Verletzungsabsicht hinsichtlich der Lebenspartnerin bestehe (vgl. HA.2024.124, Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2024, Frage 27 f.), zeigte die Vergangenheit auf, dass er bisher nicht in der Lage und auch nicht gewillt war, an seiner Suchtproblematik zu arbeiten oder aufgrund sei-