Wir sind schon eine Weile zusammen und ich liebe ihn immer noch." [wobei die Rechtsvertreterin gemäss Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. April 2024 ausführte, dass ihr nicht bekannt sei, dass die Lebenspartnerin dem Beschwerdeführer nochmals eine Chance geben wolle, da sie nach wie vor grosse Angst vor ihm habe]). Ein zusätzlich belastendes Kriterium scheint der Alkoholkonsum bzw. – wie er auch selbst anerkennt (vgl. HA.2024.124, Einvernahme vom 6. Februar 2024, Frage 53 f.) – die Alkoholsucht des Beschwerdeführers zu sein, unter deren Einfluss er teilweise die Kontrolle - 16 -