Das Beziehungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin scheint von Spannungen bzw. verbalen wie tätlichen Auseinandersetzungen geprägt. Trotz angeblichem Beziehungsende nach der Festnahme des Beschwerdeführers im Mai 2023 scheint eine effektive physische Trennung nicht möglich zu sein. Der Beschwerdeführer gibt auch selbst an, dass er die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin gerne wieder aufnehmen möchte (vgl. HA.2024.124, Einvernahme vom 6. Februar 2024, Fragen 78 ff.).