Der Gutachter führt aus, dass es beim Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen gegenüber der (sowohl früheren als auch aktuellen) Lebenspartnerin gekommen sei. Ohne angeordnete und durchgeführte Massnahme bestehe eine konkrete Gefahr für die aktuelle Lebenspartnerin. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr bestehe zwar nicht eine unmittelbare, aber langfristig sehr wohl vorhandene Gefährdung der Lebensgefährtin.