Das Kurzgutachten, welches – wie der Gutachter selbst ausführt – eher knapp gehalten ist, stützt sich auf die Akten, zwei persönliche Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer unter Beizug einer Dolmetscherin sowie die Untersuchung der Deliktsvorgeschichte anhand des computergestützten Risikoeinschätzungsinstruments (Risiko für Taten von schwerer Gewalt gegenüber der Intimpartnerin) DyRiAS (vgl. HA.2024.124, Kurzgutachten, S. 2). Der Gutachter führt aus, dass es beim Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen gegenüber der (sowohl früheren als auch aktuellen) Lebenspartnerin gekommen sei.