Gemäss Strafbefehl vom 8. September 2022 drohte der Beschwerdeführer der Lebenspartnerin damit, sie zu erwürgen und dass er sie vergiften sollte (vgl. HA.2023.219, Beilage 7 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. Mai 2023). Bei der Drohung handelt es sich um ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Drohungen zudem geeignet, die Sicherheitslage einer Person erheblich zu beeinträchtigen, weshalb sie die Anordnung von Präventivhaft begründen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteile des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.4;