Zum anderen setzt er voraus, dass die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Weil auf jegliche Vortaten (als einziger gesicherter Anhaltspunkt im Hinblick auf die Rückfallprognose) verzichtet wird, erscheint es gerechtfertigt, die in Verdacht stehenden Straftaten auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter (z. B. Leib und Leben oder sexuelle Integrität) einzuschränken.