Neu ist zudem in Abs. 1bis – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichts – der Haftgrund wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr (explizit gesetzlich geregelt). Indem dieser Haftgrund in einem separaten Absatz geregelt wird, soll sein Ausnahmecharakter und seine systematische Nähe zum Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) ausgedrückt werden. Der Haftgrund verzichtet zwar gänzlich auf das Erfordernis der Vortaten, er soll aber nur unter folgenden restriktiven Voraussetzungen zur Anwendung gelangen: