5.3. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Es werden mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte "Vortaten" vorausgesetzt. Der Begriff "verübt" setzt voraus, dass diese Straftaten rechtskräftig beurteilt sein müssen. Denn diese Vortaten sind der einzige gesicherte Anhaltspunkt im Hinblick auf die zu erstellende Legalprognose.