Es werde lediglich festgehalten, dass ohne angeordnete und durchgeführte Massnahme eine konkrete Gefahr für die Lebenspartnerin bestehe. Dagegen werde im Gutachten explizit festgehalten, dass keine unmittelbare Gefahr bestehe. Es gehe nicht an, dass sich die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen über die Feststellungen des Gutachters hinwegsetze und von einer unmittelbaren Gefährdung ausgehe. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung dieses Haftgrunds entgegen der Rechtsprechung keinen strengen Massstab angelegt. - 13 -