Ein Zusammenhang zu einem Sexualdelikt sei reine Spekulation. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 1. Januar 2024 (HA.2023.644) eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr der Verletzung der sexuellen Integrität der Lebenspartnerin verneint. Die Erwägung der Vorinstanz, dass das Gutachten widersprüchlich sei, weil zwar eine unmittelbare Gefährdung ausgeschlossen werde, aber eine Gefahr für die Lebenspartnerin im Falle von Alkoholkonsum seitens des Beschwerdeführers bejaht werde, sei falsch. Im Gutachten sei keine solche Begründung zu finden. Es werde lediglich festgehalten, dass ohne angeordnete und durchgeführte Massnahme eine konkrete Gefahr für die Lebenspartnerin bestehe.