Hierbei könne beim besten Willen nicht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ausgegangen werden, zumal es sich um Vier-Augen-Delikte handle und der Beschwerdeführer im Bereich der Sexualdelikte noch nie (negativ) in Erscheinung getreten sei. Erfahrungsgemäss erfolge bei solchen Konstellationen gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" häufiger ein Freispruch als ein Schuldspruch. Daran ändere die Behauptung der Lebenspartnerin, dass sie ein gemeinsames Kind abgetrieben habe, nichts. Hierfür könnten – sofern überhaupt zutreffend – viele Gründe verantwortlich sein. Ein Zusammenhang zu einem Sexualdelikt sei reine Spekulation.