Dies sei vorliegend nicht der Fall: Als Vortaten kämen nur Verbrechen oder schwere Vergehen in Betracht, weshalb die im Raum stehenden Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen nicht zur Begründung dieser Voraussetzung herangezogen werden könnten. Für die verbleibenden Tatvorwürfe, welche als Verbrechen oder schwere Vergehen gewertet werden könnten, verblieben damit nur die Delikte gegen die sexuelle Integrität. Hierbei könne beim besten Willen nicht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ausgegangen werden, zumal es sich um Vier-Augen-Delikte handle und der Beschwerdeführer im Bereich der Sexualdelikte noch nie (negativ) in Erscheinung getreten sei.