5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Er rügt insbesondere, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die seinerseits gemachten Ausführungen zum Vortatenerfordernis eingegangen sei. Das Erfordernis von zwei gleichartigen Vortaten sei nicht erfüllt. Für die Annahme des Vortatenerfordernisses gestützt auf ein hängiges Strafverfahren müsse von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ausgegangen werden können. Dies sei vorliegend nicht der Fall: