Zwar liege diesbezüglich noch kein Sachurteil vor. Aus den Akten gehe aber klar hervor, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Lebenspartnerin von Eifersucht und Auseinandersetzungen geprägt sei. Die Beziehung sei derart toxisch, dass die Lebenspartnerin erst vor kurzem ein gemeinsames Kind abgetrieben habe. Alles in allem erscheine eine Verurteilung wegen weiterer Delikte gegen die physische Integrität der Lebenspartnerin als wahrscheinlich. Ergänzend führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Kriteriums der Unmittelbarkeit der Gefährdung aus, dass das forensisch-psychiatrische Kurzgutachten widersprüchlich sei.