5. 5.1. Die Vorinstanz bejaht den Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr und verweist dabei auf ihre Verfügung vom 1. Januar 2024 (HA.2023.644, E. 5.3.2). In dieser führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bereits wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten verurteilt worden sei. Im Mai 2023 seien sodann weitere Vorwürfe wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, wiederholten Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung hinzugekommen. Zwar liege diesbezüglich noch kein Sachurteil vor.