66a Abs. 1 lit. b und h StGB) ist denn auch nicht auszumachen, was ihn in der Schweiz halten resp. motivieren sollte, sich dem Strafverfahren und allfälligen Strafvollzug zu stellen. Der Anreiz zur Flucht ins Ausland oder zum Untertauchen im Inland ist zweifelsohne gegeben und aufgrund der Sachlage als ausgeprägt zu bezeichnen. Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.