Aufgrund der neuen Vorwürfe (versuchte schwere Körperverletzung) muss der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer nunmehr deutlich höheren Freiheitsstrafe rechnen als noch vor seiner erneuten Festnahme am 29. Dezember 2023. Die dem Beschwerdeführer damit trotz der bereits erstandenen Haftdauer drohende Freiheitsstrafe ist als gewichtiges Fluchtindiz zu werten (Urteile des Bundesgerichts 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4; 1B_544/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.4 mit Hinweis). Nicht von Relevanz ist deshalb auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Mai 2023 weiterhin in der Schweiz geblieben ist.