28. Juli 2023, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer wusste um das laufende Strafverfahren und die mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2023 angeordneten Massnahmen, weshalb er − entgegen seiner Auffassung − sein Nichtbefolgen der Ersatzmassnahmen nicht einfach damit begründen kann, dass er über keine Unterkunft oder kein Geld für ein neues Mobiltelefon verfügte. Mit der Vorinstanz ist folglich hinsichtlich seines Verhaltens im letzten Jahr von einem Untertauchen des Beschwerdeführers auszugehen. Dem Beschwerdeführer dürfte es aufgrund seiner […] Staatsangehörigkeit sowie seiner Spanisch- und Deutschkenntnisse zudem durchaus - 11 -