Wie die Vorinstanz überdies zutreffend ausführt und auch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit ihrer Beschwerdeantwort geltend macht, war der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 11. Mai 2023 für die Strafverfolgungsbehörden mehrere Wochen nicht erreichbar und hat sich auch innert den ihm mit Verfügung vom 11. Mai 2023 auferlegten Fristen nicht bei der Gruppe Gewaltschutz oder der Anlaufstelle für häusliche Gewalt gemeldet (vgl. hierzu auch E. 8.3.2.2 hiernach).