Zudem gab er an, dass – auch wenn er schon auf seine Tochter aufpassen wolle – dies nicht jedes Wochenende sein müsse, da er sich am Wochenende von der Arbeit erholen wolle (vgl. HA.2023.219, Einvernahme vom 8. Mai 2023, Frage 48). Bemerkenswert ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine weitere Tochter im Alter von 14 Jahren hat (vgl. HA.2023.644, Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 30. Dezember 2023, Frage 10), hinsichtlich der er sich jedoch nicht weiter äussert, als dass sie bei ihrer Mutter lebe (vgl. HA.2023.219, Hafteröffnung vom 9. Mai 2023, Frage 15).