So scheint die Lebenspartnerin als Mutter die Hauptbezugsperson der gemeinsamen Tochter zu sein. Erstaunlich scheint angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, wie wichtig ihm seine Tochter sei, dass er die Lebenspartnerin anlässlich der Auseinandersetzung vom 29. Dezember 2023 aufgefordert habe, die Wohnung zusammen mit der Tochter zu verlassen (vgl. HA.2023.644, Einvernahme der Lebenspartnerin vom 31. Dezember 2023, Fragen 71, 73). Zudem gab er an, dass – auch wenn er schon auf seine Tochter aufpassen wolle – dies nicht jedes Wochenende sein müsse, da er sich am Wochenende von der Arbeit erholen wolle (vgl. HA.2023.219, Einvernahme vom 8. Mai 2023, Frage 48).