Stellungnahme vom 22. April 2024, S. 2; HA.2023.644, Hafteröffnung vom 30. Dezember 2023, Frage 21, 37), weist allerdings nicht auf ein bestehendes soziales Netzwerk oder enge Bezugspersonen in der Schweiz hin. Er gibt denn auch selbst an, keine engen Freunde zu haben (HA.2023.219, Hafteröffnung vom 9. Mai 2023, Frage 16). Hinsichtlich des Umstands, dass seine Mutter in der Schweiz lebe (vgl. Beschwerde, Rz. 10; Stellungnahme vom 22. April 2024, S. 2; HA.2023.219, Hafteröffnung vom 9. Mai 2023, Frage 15), ist anzumerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich widersprüchlich sind.