Weiter gab er an, seine Kernfamilie, namentlich die Mutter und seine Tochter, lebten in der Schweiz (vgl. Beschwerde, Rz. 10). Mit der Lebenspartnerin führe er eine Liebesbeziehung. Er wünsche sich die Wiederaufnahme der Beziehung nach seiner Haftentlassung (vgl. HA.2024.124, Einvernahme vom 6. Februar 2024, Fragen 78 ff.). -9-