Aufgrund der belasteten Beziehung erhöhe sich nun auch die Fluchtgefahr, da die letztmalige Ermittlung seines Aufenthaltsortes nur möglich gewesen sei, weil er den Kontakt zur Lebenspartnerin und der Tochter gesuchte habe. Gemäss Angabe der Rechtsvertreterin der Lebenspartnerin sei nicht bekannt, dass die Lebenspartnerin dem Beschwerdeführer nochmals eine Chance geben wolle, vielmehr habe sie Angst vor ihm. In Zukunft fehle es damit am Anknüpfungspunkt der Beziehung zur Lebenspartnerin, was auch das Risiko des gänzlichen Untertauchens bzw. seiner Flucht erhöhe.