Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei sodann erst einen Monat nach seiner Haftentlassung aufgrund seines Verstosses gegen das Kontakt- und Annäherungsverbot und der Meldung der Lebenspartnerin vom 6. Juni 2023 bekannt geworden. Der Beschwerdeführer sei − entgegen den durch die Vorinstanz verfügten Massnahmen − im Juni 2023 an seinen Wohnort "R-Strasse in Q._____" zurückgegangen und habe erneut Tätlichkeiten zum Nachteil der Lebenspartnerin verübt. Aufgrund der belasteten Beziehung erhöhe sich nun auch die Fluchtgefahr, da die letztmalige Ermittlung seines Aufenthaltsortes nur möglich gewesen sei, weil er den Kontakt zur Lebenspartnerin und der Tochter gesuchte habe.