4.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg auf ihre Begründung im Haftverlängerungsantrag vom 8. März 2024 sowie die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie aus, dass die fehlenden finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers sein Untertauchen -7-